Aus unserer Sicht besteht technisch keine Notwendigkeit, zwischen Reifen, die nach der alten Verordnung 2009/1222 gekennzeichnet sind, und Reifen, die nach der neuen EU-Verordnung 2020/740 gekennzeichnet sind, zu unterscheiden. Eine Änderung erfolgt nur bei laufender Produktion. Die Reifenzusammensetzung wird nicht verändert. Wir werden eine interne Datenbank erstellen, die die Änderung dokumentiert, um festhalten zu können, in welcher Produktionswoche die Umstellung auf die neue EU-Kennzeichnung erfolgt.
Nein. Die Reifen haben sowohl die gleiche Artikelnummer als auch die gleiche EAN-Nummer.
Wir arbeiten an einer POS-Dokumentation, um B2B-Kunden und Endkunden zu informieren. Den Flyer finden Sie als PDF-Version auf unserer Website.
Es wird keine technischen Änderungen an der Reifenzusammensetzung geben, sodass Reifen kombiniert werden können.
Falken Tyre Europe GmbH wird die Änderung im Laufe des Jahres 2021 schrittweise vornehmen. Die Frist für Hersteller ist der 30. November 2021. Nach November 2021 können die Hersteller nur noch Reifen mit der neuen Kennzeichnung auf den Markt bringen. Händler können auch nach November 2021 weiterhin Reifen mit der alten Kennzeichnung verkaufen.
Bitte beachten Sie Art. 6 der EU-Verordnung 2020/740 zu Pflichten von Reifenhändlern.
Woher wissen wir, welche Reifenkennzeichnung während der Übergangszeit online angezeigt werden soll?
Wir würden es vorziehen, wenn Sie die neue Reifenkennzeichnung anzeigen würden, sobald die Produktion umgestellt wurde, aber während der Übergangszeit können nach unserem Verständnis beide Reifenkennzeichnungen angezeigt werden. Nach November 2021 darf Endkunden nur noch die neue Reifenkennzeichnung angezeigt werden.
Die EU-Marktüberwachungsbehörden haben sich bereit erklärt, die Übergangsfrist einzuhalten.
Wir gehen davon aus, dass das alte Material bis zum Ende der Übergangsfrist für Hersteller im November 2021 verwendet werden kann.
Bitte beachten Sie Art. 6 der EU-Verordnung 2020/740 zu Pflichten von Reifenhändlern. Generell muss die Reifenkennzeichnung für jeden Kunden einsehbar sein. Außerdem muss das Produktdatenblatt in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 und Art. 6, wonach Reifen die neue Kennzeichnung beigefügt werden muss, gelten ab dem 1. Mai 2021.
Alle Reifenklassen, die ab dem 1. Mai 2021 produziert werden (also mit Produktionsbeginn frühestens ab „1821“ und Markteinführung notwendigerweise nach diesem Datum), müssen die Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung 2020/740 aufweisen.
Ab dem 1. Mai 2021 können sowohl Reifen mit der alten als auch Reifen mit der neuen Reifenkennzeichnung am Verkaufsort vertrieben werden, abhängig vom Datum des Inverkehrbringens dieser Reifen.
Für Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht wurden, besteht keine Verpflichtung zur Umkennzeichnung. Die Reifen können auch in Zukunft in Geschäften vertrieben werden. Ab dem 1. Dezember 2021 darf jedoch KEIN Reifen, der unter die Verordnung fällt, mit der gemäß Verordnung (EG) 2009/1222 gültigen Reifenkennzeichnung in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Produktionsdatum.
Ja. Per QR-Code können die Reifenkennzeichnung und das Produktdatenblatt, wie es in der EPREL gespeichert ist, angezeigt werden. Sie erscheinen auf dem Display eines QR-Readers, z. B. eines Smartphones. Der QR-Code ist ein maschinenlesbarer Universal Resource Locator (URL), worüber der jeweilige Datensatz im EPREL-System aufgerufen wird.
Eine solche Verknüpfung beinhaltet den eindeutigen Code, der einem bestimmten Reifentyp zugeordnet ist, d. h. die EPREL-Produktkennung. Über den QR-Code können die öffentlichen Informationen in der EPREL, also die Reifenkennzeichnung und das Produktdatenblatt, abgerufen werden.
Die öffentlichen Informationen werden im Internetbrowser angezeigt. Eine PDF-Version der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts kann angezeigt, heruntergeladen oder ausgedruckt werden.
Gleichwertige Modelle haben eine andere eindeutige Produktnummer und einen anderen QR-Code, verlinken aber die gleiche Reifenkennzeichnung und das gleiche Produktdatenblatt (aufgrund der Definition von „gleichwertig“).
Die EPREL kann automatisch ein Produktdatenblatt in jeder Amtssprache der EU aus den vom Lieferanten eingegebenen Daten erstellen. Dies setzt voraus, dass der Reifentyp in der EPREL registriert wird, wenn keine gedruckte Version vorliegt.
Über den QR-Code sind die in der EPREL gespeicherten „öffentlichen“ Informationen direkt verlinkt, d. h. alle Parameter, die zur Reifenkennzeichnung und zum Produktdatenblatt gehören.
Alternativ muss die URL des QR-Codes in Klartext angegeben werden, falls kein QR-Reader zur Verfügung steht.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 müssen Lieferanten das Produktdatenblatt auf Aufforderung von Händlern innerhalb von 5 Arbeitstagen zur Verfügung stellen. Im Prinzip soll der QR-Code gewährleisten, dass jeder sofortigen Online-Zugriff auf das Produktdatenblatt hat, indem er den QR-Code mit einem geeigneten Werkzeug einliest.
Die EPREL stellt keine Informationen vor dem Datum des Geltungsbeginns öffentlich zur Verfügung, d. h. allein die Bereitstellung des QR-Codes ermöglicht keinen Zugriff auf die Informationen vor dem 1. Mai 2021.
Generell stellt der QR-Code keine öffentlich zugänglichen Informationen vor Markteinführung bereit, wie in der EPREL angegeben.
Das Wort „beigefügt“ wird in Art. 4 der Verordnung verwendet: „Die Lieferanten stellen [beim Inverkehrbringen von] Reifen […] sicher, dass [jedem einzelnen Reifen] eine Reifenkennzeichnung (in Form eines Aufklebers oder einer gedruckten Reifenkennzeichnung) […] sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist.“ Es werden keine eindeutigen Angaben zum Format des Produktdatenblatts gemacht. In Art. 3 Abs. 8 wird das „Produktdatenblatt“ als ein Standarddokument mit den in Anhang III genannten Informationen in gedruckter oder elektronischer Form definiert. Wenn das Produktdatenblatt in elektronischer Form durch Scannen des QR-Codes auf der Reifenkennzeichnung (wie auf einem physischen Träger aufgedruckt) abgerufen werden kann, erfüllt dies die Pflicht, Reifen das Produktdatenblatt beizufügen. Wenn der Kunde jedoch nicht mit Hilfe des QR-Codes auf das EPREL-System und somit auf das Produktdatenblatt zugreifen kann, muss das Produktdatenblatt physisch zur Verfügung gestellt werden.
Aus unserer Sicht besteht technisch keine Notwendigkeit, zwischen Reifen, die nach der alten Verordnung 2009/1222 gekennzeichnet sind, und Reifen, die nach der neuen EU-Verordnung 2020/740 gekennzeichnet sind, zu unterscheiden. Eine Änderung erfolgt nur bei laufender Produktion. Die Reifenzusammensetzung wird nicht verändert. Die Reifen haben sowohl die gleiche Artikelnummer als auch die gleiche EAN-Nummer. FTE macht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Reifenkennzeichnungen.
Für Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht wurden, besteht keine Verpflichtung zur Umkennzeichnung. Die Reifen können auch in Zukunft in Geschäften vertrieben werden. Reifen, die an Vertriebskunden und Einzelhandelsgeschäfte geliefert werden, können ohne Einschränkungen verkauft werden. Im Laufe des Jahres 2021 kann es vorkommen, dass Falken Reifen aus Lagern ausliefert, die Reifenkennzeichnungen nach der alten Verordnung 2009/1222 tragen, da diese Reifen vor Mai 2021 produziert wurden. Es kann auch vorkommen, dass FTE innerhalb einer Charge einer Reifenspezifikation sowohl Reifen mit neuer als auch mit alter Reifenkennzeichnung liefert.
Im Mai 2021 hat das EU-Parlament über eine neue Kennzeichnungsverordnung namens VO (EU) 2020/740 abgestimmt. Diese neue Verordnung hebt die bisherige Kennzeichnungsverordnung (EU) 2009/1222 auf.
Die technischen Grundlagen für die Kennzeichnungseinstufung entnehmen Sie bitte ANHANG I zur Verordnung (EU) 2020/740 über die Prüfung, Einstufung und Messung von Reifenparametern. Hier finden Sie die für die Einstufung der Reifenkennzeichnungen relevanten Leistungsstufen der Reifen.
Die technischen Grundlagen für die Kennzeichnungseinstufung entnehmen Sie bitte ANHANG I zur Verordnung (EU) 2020/740. Der Messwert für das externe Rollgeräusch (N, in dB(A)) ist in Dezibel anzugeben. Die Klasse des externen Rollgeräuschs wird auf der Grundlage der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) 661/2009 festgelegten Grenzwerte (GW) ermittelt und auf der Reifenkennzeichnung angegeben.
Die Reifenkennzeichnung zeigt alle erforderlichen Einstufungen gemäß der neuen Reifenkennzeichnungsverordnung (EU) 2020/740.